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Änderung § 341m HGB vom 01.07.2021
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§ 341m HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 341m HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 341m Strafvorschriften | |
(1) 1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. 2 § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). | |
(Text alte Fassung) (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses | (Text neue Fassung) (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens |
1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | |
(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend. | (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2 entsprechend. |
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