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Änderung § 13a HGB vom 01.08.2022

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§ 13a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 13a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 13a Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland


vorherige Änderung

 


(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.

(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein:

1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,

2. Firma der Zweigniederlassung,

3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,

4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.

(heute geltende Fassung)