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Änderung § 175 HGB vom 01.08.2022

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§ 175 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 175 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 175


(Text neue Fassung)

§ 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme


vorherige Änderung

1 Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 § 162 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.



Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


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