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Änderung § 175 HGB vom 01.08.2022
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§ 175 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 175 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 175 | (Text neue Fassung)§ 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme |
1 Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 § 162 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung. | Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
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