Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 342r HGB vom 22.06.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 342r HGB, alle Änderungen durch Artikel 1 EStOffRLUG am 22. Juni 2023 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 342a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung
§ 342r HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 342a Rechnungslegungsbeirat


(Text neue Fassung)

§ 342r Rechnungslegungsbeirat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.



(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,



1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,

2. vier Vertretern von Unternehmen,

3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,

4. zwei Vertretern der Hochschulen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2 Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.



(3) 1 Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen. 2 Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.

(4) 1 Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2 Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.



(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.

(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.

(7) 1 Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

vorherige Änderung

(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.

(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.



(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342q Absatz 2 entsprechend.

(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342q Absatz 1 anerkennt.

(heute geltende Fassung)