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Änderung § 241a HGB vom 29.05.2009

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§ 241a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 241a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
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§ 241a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars


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1 Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.