§ 902 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 902 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 902 | |
(Text alte Fassung) Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren: 1. (aufgehoben) 2. Zusammensto dem aus Schadensersatzforderungenß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |