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Änderung § 241a HGB vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 241a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 241a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars


(Text alte Fassung)

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(Text neue Fassung)

1 Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(heute geltende Fassung) 

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