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Änderung § 327a HGB vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 327a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 327a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften


(Text alte Fassung)

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

(Text neue Fassung)

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

(heute geltende Fassung) 

 
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