§ 327a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 327a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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(Textabschnitt unverändert) § 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften | |
(Text alte Fassung) § 325 Abs. ist 1 Satz 4 auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt. | (Text neue Fassung) § 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt. |