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Änderung § 108 HGB vom 01.01.2007

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§ 108 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 108 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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§ 108


(Text neue Fassung)

§ 108 Gestaltungsfreiheit


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(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.




Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.