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Änderung § 287 HGB vom 01.01.2007
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§ 287 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 287 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes | (Text neue Fassung)§ 287 (aufgehoben) |
Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. |
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