Tools:
Update via:
Änderung § 475c HGB vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 475c HGB, alle Änderungen durch Artikel 190 EStOffRLUG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 475c HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 475c HGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 475c Lagerschein. Verordnungsermächtigung | |
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; 2. Name und Anschrift des Einlagerers; 3. Name und Anschrift des Lagerhalters; 4. Ort und Tag der Einlagerung; 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; 7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. (2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält. (3) 1 Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. 2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). 2 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln. | (Text neue Fassung) (4) 1 Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). 2 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al0-49532.htm