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Änderung § 241a HGB vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 241a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 241a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars


(Text alte Fassung)

1 Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(Text neue Fassung)

1 Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(heute geltende Fassung)