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Änderung § 335b HGB vom 17.06.2016
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§ 335b HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 335b HGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften | |
(Text alte Fassung) 1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1. 2 Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten. 3 Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden. 4 § 335a ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1. 2 Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten. 3 Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden. 4 § 335a ist entsprechend anzuwenden. |
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