Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 779 HGB vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 779 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 779 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 779


(Text neue Fassung)

§ 779 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Es können insbesondere versichert werden:

das Schiff;

die Fracht;

die Überfahrtsgelder;

die Güter;

die Bodmereigelder;

die Havereigelder;

andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen;

der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn);

die zu verdienende Provision;

die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).

(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.