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Änderung § 794 HGB vom 01.01.2008

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§ 794 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 794 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 794


(Text neue Fassung)

§ 794 (aufgehoben)


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Wenn in einem Vertrag mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne dieser Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxiert sind, auch als abgesondert versichert.