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Änderung § 795 HGB vom 01.01.2008

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§ 795 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 795 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 795


(Text neue Fassung)

§ 795 (aufgehoben)


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(1) Als Versicherungswert des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Wert, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.

(2) Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert des Schiffes taxiert ist.