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Änderung § 796 HGB vom 01.01.2008

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§ 796 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 796 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 796


(Text neue Fassung)

§ 796 (aufgehoben)


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Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiff oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. Sie gelten nur dann als mit dem Schiff versichert, wenn es besonders vereinbart ist.