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Änderung § 797 HGB vom 01.01.2008

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§ 797 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 797 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 797


(Text neue Fassung)

§ 797 (aufgehoben)


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(1) Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrag versichert werden.

(2) Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (§ 619).