Tools:
Update via:
Änderung § 808 HGB vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 808 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 808 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 808 | (Text neue Fassung)§ 808 (aufgehoben) |
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn den Vorschriften der §§ 806 und 807 zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben ist. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstands deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis nach § 806 Abs. 2 oder nach § 807 erheblich ist, der Kenntnis des Umstands arglistig entzogen hat. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden unterblieben ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al10553-0.htm