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Änderung § 809 HGB vom 01.01.2008

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§ 809 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 809 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 809


(Text neue Fassung)

§ 809 (aufgehoben)


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(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.

(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden unrichtig gemacht worden ist.