Tools:
Update via:
Änderung § 810 HGB vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 810 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 810 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 810 | (Text neue Fassung)§ 810 (aufgehoben) |
Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum Rücktritt berechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al10555-0.htm