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Änderung § 814 HGB vom 01.01.2008

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§ 814 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 814 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 814


(Text neue Fassung)

§ 814 (aufgehoben)


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(1) Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechenden Weg abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung erteilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle.

(2) Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:

1. wenn anzunehmen ist, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können;

2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Notfall verursacht ist, es sei denn, daß sich der Notfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat;

3. wenn der Kapitän zu der Abweichung von dem Weg durch das Gebot der Menschlichkeit genötigt worden ist.