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Änderung § 815 HGB vom 01.01.2008

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§ 815 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 815 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 815


(Text neue Fassung)

§ 815 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird bei dem Abschluß des Vertrags der Kapitän bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Kapitän die Führung des Schiffes behalten werde.