Tools:
Update via:
Änderung § 818 HGB vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 818 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 818 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 818 | (Text neue Fassung)§ 818 (aufgehoben) |
Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntnis hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al10565-0.htm