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Änderung § 818 HGB vom 01.01.2008

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§ 818 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 818 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 818


(Text neue Fassung)

§ 818 (aufgehoben)


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Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntnis hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte.