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Änderung § 832 HGB vom 01.01.2008

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§ 832 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 832 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 832


(Text neue Fassung)

§ 832 (aufgehoben)


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Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.