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Änderung § 847 HGB vom 01.01.2008

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§ 847 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 847 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 847


(Text neue Fassung)

§ 847 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften der §§ 845 und 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt.