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Änderung § 852 HGB vom 01.01.2008

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§ 852 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 852 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 852


(Text neue Fassung)

§ 852 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Bruch außer im Strandungsfall" abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des § 851 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach § 851 für Beschädigung aufzukommen hat.