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Änderung § 859 HGB vom 01.01.2008

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§ 859 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 859 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 859


(Text neue Fassung)

§ 859 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist im Falle des Totalverlusts vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Wert versichert, so wird nur ein verhältnismäßiger Teil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.

(2) Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über.

(3) Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder teilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Wert versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnismäßiger Teil des Geretteten.