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Änderung § 863 HGB vom 01.01.2008

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§ 863 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 863 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 863


(Text neue Fassung)

§ 863 (aufgehoben)


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Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tag an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgang Nachrichten von ihm angelangt, so wird von dem Tag an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkt, an welchem es sich nach sicherer Nachricht zuletzt befunden hat, abgegangen wäre.