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Änderung § 864 HGB vom 01.01.2008

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§ 864 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 864 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 864


(Text neue Fassung)

§ 864 (aufgehoben)


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(1) Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein.

(2) Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (§ 861 Abs. 1 Nr. 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (§ 861 Abs. 1 Nr. 2) der Unfall sich in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meer einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den §§ 861 und 862 bezeichneten Fristen.

(3) Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist.