Tools:
Update via:
Änderung § 870 HGB vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 870 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 870 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 870 | (Text neue Fassung)§ 870 (aufgehoben) |
(1) Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachteile nach § 819, und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu imstande ist. (2) Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwertung des Gegenstands erforderliche Hilfe leisten. (3) Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat er den Versicherten auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschuß zu versehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al10617-0.htm