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Änderung § 873 HGB vom 01.01.2008

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§ 873 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 873 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 873


(Text neue Fassung)

§ 873 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (§ 479) festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen; im Falle des Verkaufs besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswert.

(2) Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf des Schiffes oder des Wrackes; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.

(3) Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit erforderlichen Feststellung des Wertes des Schiffes im unbeschädigten Zustand bleibt dessen Versicherungswert, gleichviel ob er taxiert ist oder nicht, außer Betracht.