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Änderung § 876 HGB vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 876 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 876 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 876


(Text neue Fassung)

§ 876 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in ebenso vielen Prozenten des Versicherungswerts, als Prozente des Wertes der Güter verlorengegangen sind.