Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 877 HGB vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 877 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 877 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 877


(Text neue Fassung)

§ 877 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlös der Güter und deren Versicherungswert.

(2) Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.

(3) Die Vorschriften der §§ 834 bis 838 bleiben unberührt.