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Änderung § 878 HGB vom 01.01.2008

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§ 878 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 878 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 878


(Text neue Fassung)

§ 878 (aufgehoben)


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(1) Bei einem teilweisen Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Teil der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verlorengegangen ist.

(2) Ist die Fracht taxiert und die Taxe nach § 793 Abs. 4 in bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, so besteht der Schaden in ebenso vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.