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Änderung § 881 HGB vom 01.01.2008

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§ 881 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 881 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 881


(Text neue Fassung)

§ 881 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Wert versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 800; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des § 792 nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.