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Änderung § 882 HGB vom 01.01.2008
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§ 882 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 882 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) § 882 | (Text neue Fassung)§ 882 (aufgehoben) |
(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen. (2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun: 1. sein Interesse; 2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird; 4. den Schaden und dessen Umfang. |
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