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Änderung § 883 HGB vom 01.01.2008

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§ 883 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 883 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 883


(Text neue Fassung)

§ 883 (aufgehoben)


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Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschluß des Vertrags Auftrag erteilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen, so muß der Versicherte die Umstände dartun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist.