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Änderung § 885 HGB vom 01.01.2008

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§ 885 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 885 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 885


(Text neue Fassung)

§ 885 (aufgehoben)


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(1) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweis der in § 882 erwähnten Umstände oder eines Teiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechtes des Versicherers, das Gegenteil zu beweisen.

(2) Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem Nachweis der Verladung.