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Änderung § 889 HGB vom 01.01.2008

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§ 889 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 889 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 889


(Text neue Fassung)

§ 889 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch im Besitz der Police befindet, durch Zahlungen, die er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Insolvenzmasse des Versicherten leistet, oder durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das in § 888 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.

(2) Inwiefern sich der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Police eingeräumt sind, dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne sich die Police zurückgeben zu lassen oder sie mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.