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Änderung § 896 HGB vom 01.01.2008

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§ 896 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 896 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 896


(Text neue Fassung)

§ 896 (aufgehoben)


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Die Anwendung der Vorschriften der §§ 894 und 895 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte.