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Änderung § 898 HGB vom 01.01.2008

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§ 898 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 898 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 898


(Text neue Fassung)

§ 898 (aufgehoben)


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Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrag zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern oder einzubehalten oder auf Kosten des Versicherers eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen der Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrag zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat.