§ 902 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2006 geltenden Fassung | § 902 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 12.07.2006 BGBl. I 1461 |
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(Textabschnitt unverändert) § 902 | |
Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren: | |
(Text alte Fassung) 1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden; | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. |