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Änderung § 354a HGB vom 19.08.2008
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§ 354a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung | § 354a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 354a | |
(Text alte Fassung) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. 2 Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. 3 Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. (2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. |
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