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Änderung § 31 HGB vom 01.11.2008
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§ 31 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 31 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. | (Text neue Fassung) (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) 1 Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. 2 Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. |
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