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Änderung § 106 HGB vom 01.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 106 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 106 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 106


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;

(Text alte Fassung)

2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

(Text neue Fassung)

2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;

3. (weggefallen)

4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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