Tools:
Update via:
Änderung § 130b HGB vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 130b HGB, alle Änderungen durch Artikel 3 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 130b HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 130b HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 130b | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs. 1 oder 4 unterläßt, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al14294-0.htm