Tools:
Update via:
Änderung § 331a HGB vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 331a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 331a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 331a (neu) | (Text neue Fassung)§ 331a Unrichtige Versicherung |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung abgibt. (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al149465-0.htm