Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 331a HGB vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 331a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 331a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 331a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 331a Unrichtige Versicherung


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung abgibt.

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


Anzeige