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Änderung § 342a HGB vom 22.06.2023
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§ 342a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung | § 342a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 |
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(Text alte Fassung) § 342a (neu) | (Text neue Fassung)§ 342a Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Unterabschnitts sind 1. unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind; 2. oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen; 3. Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; 4. Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen; 5. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften; 6. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist. |
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