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Änderung § 342g HGB vom 22.06.2023
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§ 342g HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung | § 342g HGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 |
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(Text alte Fassung) § 342g (neu) | (Text neue Fassung)§ 342g Einzubeziehende Unternehmen |
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind. |
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