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Änderung § 342g HGB vom 22.06.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 342g HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung
§ 342g HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 342g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 342g Einzubeziehende Unternehmen


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In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.